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April 2024: EU-Parlament hat über neue Verpackungsvorschriften abgestimmt

Am 24. April 2024 hat das EU-Parlament mehrheitlich für die EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) abgestimmt. Nun muss der EU-Ministerrat die Vereinbarung förmlich annehmen; eine Zurückweisung sei unwahrscheinlich, so ein Sprecher des Erzeugerverbands Plastics Europe Deutschland (PED; D-60329 Frankfurt; www.plasticseurope.org/de).

April 2024: EU-Parlament hat über neue Verpackungsvorschriften abgestimmt

Das Inkrafttreten der PPWR hängt davon ab, wann der Rat über sie abstimmen wird – möglicherweise erst nach der Wahl zum Europäischen Parlament Anfang Juni. Ziel dieser EU-Verordnung ist die Reduzierung von Verpackungsmüll. Deshalb greift sie entlang des gesamten Lebenszyklus von Verpackungen:

  1. Bestimmte Einweg-Verpackungen aus Kunststoff sind ab dem 1. Januar 2030 EU-weit verboten. Hierzu zählen zum Beispiel:
    1. Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse
    2. Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants abgefüllt und konsumiert werden
    3. Einzelportionen (zum Beispiel Gewürze, Saucen, Sahne, Zucker)
    4. Miniaturverpackungen für Toilettenartikel
    5. sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 15 µm)
  1. Für den Recycling-Anteil in Kunststoffverpackungen und für das Recycling nach Abfallgewicht wurden Mindestziele festgelegt: Ab 2030 (sowie in größerem Maße ab 2040) sollen Verpackungen Rezyklate – also recycelte Wertstoffe – von 35 bis 65 % enthalten. Zudem soll jede Neuware recycelbar, also wiederverwertbar sein. Dies setzt voraus, dass es sich um Einstofflösungen handelt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs.
  1. Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen dürfen künftig nur noch einen Höchstanteil an Leerraum von 50 % aufweisen, um unnötig große Verpackungen zu vermeiden. Zudem sind Gewicht und Volumen von Verpackungen zu minimieren.
  1. Sogenannte „Forever Chemicals“ (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen oder PFAS) in Lebensmittelkontaktverpackungen werden künftig in ihrem Anteil gedeckelt sein, um gesundheitsschädigende Wirkungen zu vermeiden.
  1. Verpackungen alkoholischer und alkoholfreier Getränke müssen ab 2030 mehrwegfähig sein, sofern es sich nicht um Milch, Wein oder Spirituosen handelt. Außerdem müssen „To Go“-Getränke und -Speisen auch in mitgebrachten, eigenen Behältnissen verpackt werden können, wenn der Käufer das möchte, wobei dies in Deutschland bereits durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt ist.

Zur Umsetzung ist kein nationales Gesetz erforderlich: Die EU-Verpackungsverordnung wird nach einer Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten EU-weit Gültigkeit haben. Alle in Deutschland geltenden Regelungen zu Verpackungen, die der PPWR widersprechen, sind dann somit automatisch ungültig. Der Entwurf für das „Gesetz für weniger Verpackungsmüll“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (www.bmuv.de) von 2023 muss deshalb jetzt auf Vereinbarkeit mit der neuen EU-Regelung geprüft werden. Das Gesetz soll „Mogelpackungen“ reglementieren, d. h. Verpackungen, die das Volumen des verpackten Produkts größer erscheinen lassen, einschränken.

Brangs + Heinrich legt bereits heute großen Wert auf Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und Abfallreduzierung bei Verpackungen. Seien es Mehrwegverpackungen für den Onlinehandel, stärkenoptimierte Verpackungsfolien, Stretchfolien und Verpackungsfolien mit zertifiziertem Recycling-Anteil oder maßgeschneiderte Wellpapp-Verpackungen zur Reduzierung von Hohlräumen in Paketen – diese und weitere Verpackungslösungen dienen allesamt nachhaltigen Zielen wie Verbrauchsreduzierung, Verwertbarkeit und nicht zuletzt effizienteren Logistikprozessen in Ihrem Unternehmen.

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